unsere Satzung

Vereinssatzung des „Club zur Förderung von Kunst und Kultur im Wildbadtal e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Club zur Förderung von Kunst und Kultur im Wildbadtal e.V. in Gründung“
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Club zur Förderung von Kunst und Kultur im Wildbadtal e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Traben-Trarbach, Wildbadstrasse 228.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
    Hierzu zählt insbesondere, die Arbeit der soziokulturellen und künstlerische Initiativen der „Waldgarage“ Wildstein zu koordinieren und zu fördern.
  2. Unter soziokulturellen Zentren und künstlerischen Einrichtungen und
    Initiativen werden jene verstanden, deren Ziele durch folgende Merkmale bestimmt
    werden:
  • Förderung und Exploration der Historie des Wildbadtales
  • Ausstellungen lokaler Künstler im Vereinsheim Waldgarage
  • Offenheit für und Förderung von kulturellen und künstlerischen Bewegungen;
  • Anregung von sozialen, politischen und kulturellen Lernprozessen;
  • Förderung der Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen
    und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, insbesondere mittels Methoden der
    kulturellen Kinder- und Jugendbildung;
  • Förderung lokaler Künstler in Form von Ausstellungen und Präsentationen
  • Basis und NutzerInnenorientierung, Offenheit und Zugang für alle;
  • Integration verschiedener Altersgruppen, sozialer Schichten und Ethnien;
  • Nicht profitorientierte Ausrichtung.
  1. Dieser Zweck soll u.a. erreicht werden durch:
  • Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern;
  • Interessensvertretung gegenüber den kommunalen und staatlichen Stellen,
    politischen Parteien und anderen Behörden und Verwaltungen;
  • Information der Öffentlichkeit über die soziokulturelle und künstlerische
    Arbeit;
  • Aufbau und Durchführung von Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    insbesondere zur Förderung der Entwicklung junger Menschen zu einer
    eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit mittels
    Methoden der kulturellen Kinder- und Jugendbildung;
  • Entwicklung und Förderung von Projekten der Kulturarbeit;
  • Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Verbänden, die – auch in
    Teilbereichen – ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Traben-Trarbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) oder juristische Person werden.
(2)
Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Fördermitgliedern
    (3)
    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen
    ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet
    über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
    dem Antragsteller nicht begründen.
    (4)
    Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen,
    die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
    ernennen
    (5)
    Fördermitglied kann jede (natürliche) Person werden, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in
    der Mitgliederversammlung

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
(2)
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder
seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in
der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm
mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2)
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben
durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1)
Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2)
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3)
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand,

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§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Vertreter/innen der jeweiligen
    Mitglieder. Stimmberechtigt ist jeweils nur ein/e Vertreter/in des Mitgliedszentrums
    oder der Mitgliedsinitiative.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Wahl des Vorstands;
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes sowie des Berichtes
    der RechnungsprüferInnen.
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen;
  • Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  • Beschlussfassung über die allgemeinen Richtlinien und Genehmigung des
    Arbeitsprogramms sowie des Haushaltsplans;
  • Beratung und Entscheidung allgemeiner Anträge und Beschwerden;
  • Satzungsänderungen;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung
    erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands mit einer Frist von vier Wochen (gerechnet
    vom Tage des Poststempels) schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
    jederzeit schriftlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen durch ein Mitglied des
    Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die
    Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder unter
    Vorlage einer Tagesordnung schriftlich einen Antrag bei einem Vorstandsmitglied
    stellen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
    Mehrheit der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen, Anträge auf Aufnahme in
    die LAG, die Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge, der Ausschluss eines
    Mitglieds oder die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft bedürfen der 2/3-
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen, Anträge auf
    Aufnahme in die LAG, Änderung der Mitgliedsbeiträge, der Ausschluss eines
    Mitglieds oder Auflösung des Vereins müssen zusammen mit der Einladung zur
    Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich vorliegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Für den Ausschluss der
    Öffentlichkeit bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Geschäftführer, einem Kassierer und drei Beisitzern. Jeweils zwei
    Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne § 26 des BGB. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
    fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
    Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist
    möglich. Abwahl und Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist auch während der
    Amtszeit möglich. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die
    Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mandats- oder Funktionsträger politischer Parteien
    auf Landesebene oder auf nationaler oder internationaler Ebene sein.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in zur Abwicklung der laufenden
    Geschäfte des Vereins zu bestellen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht von
    der Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Der Vorstand hat
    insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der
    Tagesordnung;
  • Aufstellen eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr und Erstellung eines
    jährlichen Geschäftsberichts;
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  1. Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse
    der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Der Vorstand haftet gemäß §10.1 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der
Versammlungsleitung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Vorstands- und
Beiratssitzungen sind zu protokollieren.

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§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn auf einer zu diesem Tagesordnungspunkt
    einberufenen Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder für die
    Auflösung stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Traben-Trarbach, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Traben-Trarbach, 01.10.2021